Systeme nach § 6 Abs.1 & 2 VerpackV
Gem. § 11 VerpackV können sich Verpflichtete der Verpackungsverordnung eines Dritten zur Erfüllung Ihrer Pflichten bedienen. Verschiedene Entsorgungsdienstleister bieten entsprechende Lösungen an.
Sebstentsorgersysteme, Branchenlösungen
Nach Schätzungen der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM, Wiesbaden) betrug der Selbstentsorgeranteil im Jahr 2005 bereits insgesamt 16 Prozent.
Für bestimmte Branchen (z. B. Textilfilialisten, Papiergroßhandel, Versandhandel...) existieren sogenannte »Branchenlösungen«. Ein Kostenvorteil gegenüber Dualen Systemen wird mit der sortenreinen Erfassung und den großen Mengen an konzentrierten Anfallstellen begründet.
Bspw: Interseroh, Landbell,DSD, VfW, Zentek
Selbstentsorgergemeinschaften
Die in einer Selbstentsorgergemeinschaft zusammenwirkenden Hersteller und Vertreiber (bspw. Versandhändler oder Drogeriemarktketten) erfüllen die Verwertungsanforderungen als Gemeinschaft insgesamt. Dabei werden Mindermengen des einen Mitglieds durch Übermengen anderer Mitglieder ausgeglichen.
Diese Praxis ist zwar umstritten, hat aber mit der 4. Novelle der VerpackV derzeit noch eine rechtliche Basis. Die geplante 5. Novelle soll die Tätigkeitsbereiche von Dualen und Selbstentsorgersystemen strikter trennen, indem Selbstentsorgung künftig ausschließlich dem gewerblichen Bereich vorbehalten sein soll.
Bspw:BellandSelbstensorgergemeinschaft
Kostenvorteile für Direktvertreiber
Ein Hersteller, der seine Produkte direkt an Großverbraucher, die als vergleichbare Anfallstellen dem privaten Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung gleichgestellt sind (z. B. Krankenhäuser, Altenheime, Kinos, Bildungsstätten, Sportstadien...), vertreibt, kann weitere Einsparmöglichkeiten realisieren.
Nach der aktuellen Fassung der Verpackungsverordnung (Stand 07.2007) sind bestimmte Artikel ausgenommen. Dies betrifft Verpackungen die unter § 8 und § 9 der VerpackV fallen (Verpackungen für Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Dispersionsfarben ab zwei Kilogramm Füllmasse und flüssige Lebensmittel in nicht bepfandeten Einweggetränkeverpackungen).
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