Die Europäische Verpackungsrichtlinie 94/62 wurde zunächst mit der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 12. Juni 1991 und dann mit der Novelle vom 21. August 1998 schließlich vollständig in nationales Recht umgesetzt.
Am 7. Januar 2006 ist die Vierte Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Teil I vom 06.01.2006, S. 2). Damit wird die Europäische Richtlinie 2004/12/EG in nationales Recht umgesetzt. Durch die Änderungsverordnung werden die Begriffsbestimmungen für Verpackungen ergänzt und neue Zielvorgaben für die Verwertung der einzelnen Verpackungsmaterialien festgelegt. Da Deutschland bereits gegenwärtig bei sämtlichen Materialarten die für Ende 2008 verlangten Quoten erfüllt, haben die Vorgaben keine Auswirkungen auf die Praxis.
Die 4. VerpackV – Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
Die Rücknahmekonzepte für langlebige Verpackungen werden ersatzlos gestrichen.
Hersteller und Vertreiber, die als Selbstentsorger tätig werden, müssen geeignete Erfassungs- und Verwertungsstrukturen zur Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen sicherstellen (Anhang I Nr. 2 Abs. 1).
Für Duale Systeme und Selbstentsorger gelten für den Nachweis und die Sachverständigen-Testierung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen (Mengenstromnachweis) gleiche Rahmenbedingungen (Anhang I Nr. 3 Abs. 4).
Die anstehende 5. Novelle der VerpackV
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat aufgrund der zunehmend beobachteten Wettbewerbsverzerrungen bei der Erfassung von Verkaufsverpackungen und mit Blick auf die langfristige Sicherung der haushaltsnahen Sammlung von Verkaufsverpackungen Grundzüge einer möglichen Änderung des rechtlichen Rahmens erarbeitet.
Aktuelle Informationen zur VerpackV gibt es auf der Website des BMU
Pflichten und Verpflichteter der Verordnungen
Für Hersteller und Vertreiber in Deutschland bestehen Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten gemäß Abschnitt II VerpackV.
Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen.
Entpflichtung durch Rücknahmesysteme
Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV müssen gebrauchte restentleerte Verkaufsverpackungen zurückgenommen und einer Verwertung zugeführt werden. Gemäß § 11 VerpackV können sich Verpflichtete eines Dritten zur Erfüllung Ihrer Pflichten bedienen. (Selbstentsorgersysteme).
Von der Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen können sich die Unternehmen nach § 6 Abs. 3 VerpackV befreien, wenn sie sich an einem flächendeckenden System (Duale Systeme) beteiligen.
Zunehmend bieten die Rücknahmesysteme Komplettlösungen für das Verpackungsrecycling an. Die Kombination von Dualem System und Selbstentsorgersystem (ggf. auch Pfand- und ElektroG-System) führt zu Kostenvorteilen.
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