Einseitige Abzüge für Grünen Punkt nicht erlaubt |
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Urteil des Landgerichts Köln bestätigt DSD-Anspruch auf volle Bezahlung
Köln, 19.07.2007: Die Duales System Deutschland GmbH (DSD) hat sich mit ihrer Klage gegen die einseitige Kürzung von Lizenzentgelten vollumfänglich durchgesetzt
Ein Lizenznehmer hatte die Lizenzentgelte um einen Anteil gekürzt,
der zum einen auf gestohlene, schadhafte oder nicht restentleerte
Verkaufsverpackungen und zum anderen auf Verpackungen abgelaufener
Produkte entfiel. Das Landgericht Köln hat heute entschieden, dass die
gekürzten Lizenzentgelte in Höhe von mehreren Millionen Euro
nachzuzahlen sind. DSD hatte in dem Rechtsstreit vorgetragen,
dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Zeichennutzungsvertrag
eine solche Abzugsmöglichkeit nicht hergibt. Die Befreiung von der
individuellen Pflicht zur Rücknahme und Verwertung von
Verkaufsverpackungen, die DSD auf der Basis der Verpackungsverordnung
gegenüber ihren Kunden leistet, erstreckt sich auch auf die genannten
Fälle. Es sei davon auszugehen, dass der Verbraucher weder die nicht
restentleerten Verpackungen und abgelaufenen Produkte noch die
gestohlene Ware wieder in den Laden zurückbringe. Tatsächlich landeten
die gebrauchten Verpackungen in aller Regel in der haushaltsnahen
Wertstoffsammlung, wo sie Entsorgungskosten verursachen.
Das Urteil
sollte für alle Unternehmen, die Kürzungen gleicher Art vorgenommen
haben, wegweisend sein. Es ist noch nicht rechtskräftig.
Weitere Informationen im Internet unter www.gruener-punkt.de
Quelle: www.umweltjournal.de
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