Einseitige Abzüge für Grünen Punkt nicht erlaubt |
Urteil des Landgerichts Köln bestätigt DSD-Anspruch auf volle Bezahlung Köln, 19.07.2007: Die Duales System Deutschland GmbH (DSD) hat sich mit ihrer Klage gegen die einseitige Kürzung von Lizenzentgelten vollumfänglich durchgesetztEin Lizenznehmer hatte die Lizenzentgelte um einen Anteil gekürzt, der zum einen auf gestohlene, schadhafte oder nicht restentleerte Verkaufsverpackungen und zum anderen auf Verpackungen abgelaufener Produkte entfiel. Das Landgericht Köln hat heute entschieden, dass die gekürzten Lizenzentgelte in Höhe von mehreren Millionen Euro nachzuzahlen sind. DSD hatte in dem Rechtsstreit vorgetragen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Zeichennutzungsvertrag eine solche Abzugsmöglichkeit nicht hergibt. Die Befreiung von der individuellen Pflicht zur Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen, die DSD auf der Basis der Verpackungsverordnung gegenüber ihren Kunden leistet, erstreckt sich auch auf die genannten Fälle. Es sei davon auszugehen, dass der Verbraucher weder die nicht restentleerten Verpackungen und abgelaufenen Produkte noch die gestohlene Ware wieder in den Laden zurückbringe. Tatsächlich landeten die gebrauchten Verpackungen in aller Regel in der haushaltsnahen Wertstoffsammlung, wo sie Entsorgungskosten verursachen. Das Urteil sollte für alle Unternehmen, die Kürzungen gleicher Art vorgenommen haben, wegweisend sein. Es ist noch nicht rechtskräftig.
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