Italien

Rechtliche Rahmenbedingungen

Gesetzliche Grundlage Die Europäische Verpackungsrichtlinie 94/62 ist durch das Dekreto Ronchi (Dekret N° 22 vom 05.02.1997) am 01.05.1997 in nationales Recht umgesetzt worden. Das Dekret wurde durch entsprechende Durchführungsvorschriften (vom 28.11.1997 und N°452 vom 28. Dezember 1998) ergänzt.

Pflichten und Verpflichteter der Verordnungen

Alle italienischen Hersteller und Verwender von Verpackungen mussten bis zum 28. Februar 1999 der gemeinschaftlichen Organisation CONAI zwecks Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Rücknahme und Verwertung der gebrauchten Verpackungen beitreten. Eine individuelle Rücknahmemöglichkeit durch Schaffung eigener Rücknahmesysteme besteht nicht. Bei Einfuhren von Verpackungen oder verpackten Waren aus dem Ausland ist grundsätzlich der italienische Importeur gesetzlich Verpflichteter. Seit 1998 dürfen Verpackungen zudem nicht mehr auf Deponien verbracht werden.

CONAI

Adresse

Via Pompeo Litta, 5
20122 Milano
Tel: +39 02 540441
Fax: +39 02 54122648
www.conai.org

Kurzinfo/Besonderheiten

  • Lizenznehmer aus dem EU/EFTA-Ausland nicht möglich.

Wer kann Lizenzpartner werden

Inländische Hersteller und Vertreiber können CONAI beitreten und die oben genannten Pflichten auf diesen übertragen.

Ausländische Unternehmen, ohne Firmensitz oder -niederlassung in Italien, können nach der Satzung von CONAI nicht direkt beitreten. Dies wird aus der Fiskalvertreterpflicht nach dem Präsidialdekret (Italienisches UStG) N° 633 vom 26.10.1972 abgeleitet.

Welche Verpackungen und Packstoffe können bei CONAI lizenziert werden?

Alle haushaltsnahen Verpackungen.

Packstoffe/Tarife

Materialbezeichnung Preise in € pro t (exkl. VAT)
2007 2010
Stahl 15,49 15,49
Aluminium 25,82 25,82
PPK 30,00
22,00
Holz 4,00 8,00
Plastik 72,30 195,00
Glas 10,32
15,82

 

Abrechnungsmodalitäten

Alternative Berechnungsmethoden