Italien |
Rechtliche RahmenbedingungenGesetzliche Grundlage Die Europäische Verpackungsrichtlinie 94/62 ist durch das Dekreto Ronchi (Dekret N° 22 vom 05.02.1997) am 01.05.1997 in nationales Recht umgesetzt worden. Das Dekret wurde durch entsprechende Durchführungsvorschriften (vom 28.11.1997 und N°452 vom 28. Dezember 1998) ergänzt. Pflichten und Verpflichteter der VerordnungenAlle italienischen Hersteller und Verwender von Verpackungen mussten bis zum 28. Februar 1999 der gemeinschaftlichen Organisation CONAI zwecks Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Rücknahme und Verwertung der gebrauchten Verpackungen beitreten. Eine individuelle Rücknahmemöglichkeit durch Schaffung eigener Rücknahmesysteme besteht nicht. Bei Einfuhren von Verpackungen oder verpackten Waren aus dem Ausland ist grundsätzlich der italienische Importeur gesetzlich Verpflichteter. Seit 1998 dürfen Verpackungen zudem nicht mehr auf Deponien verbracht werden. CONAI
Wer kann Lizenzpartner werdenInländische Hersteller und Vertreiber können CONAI beitreten und die oben genannten Pflichten auf diesen übertragen. Ausländische Unternehmen, ohne Firmensitz oder -niederlassung in Italien, können nach der Satzung von CONAI nicht direkt beitreten. Dies wird aus der Fiskalvertreterpflicht nach dem Präsidialdekret (Italienisches UStG) N° 633 vom 26.10.1972 abgeleitet. Welche Verpackungen und Packstoffe können bei CONAI lizenziert werden?Alle haushaltsnahen Verpackungen. Packstoffe/Tarife
Abrechnungsmodalitäten– Alternative Berechnungsmethoden– |