Frankreich |
Rechtliche RahmenbedingungenDie Europäische Verpackungsrichtlinie 94/62 ist mit dem Décret Lalonde (N° 92-377) vom 1. April 1992, dem Décret N° 94-609 vom 13. Juli 1994 (TransportverpackungsVO) sowie zuletzt mit dem Dekret N° 98-638 vom 20. Juli 1998 in nationales Recht umgesetzt worden. Pflichten und Verpflichteter der VerordnungenGemäß dem Dekret Lalonde aus dem Jahre 1992 sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Verpackungen auf den französischen Markt bringen, sei es als Hersteller, Abfüller, Vertreiber, Einzelhändler oder Importeur, verpflichtet, ihre Verpackungen wieder zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Die Verordnung erfasst ausschließlich Verkaufsverpackungen, die für private Haushalte bestimmt sind. Gemäß dem Dekret aus dem Jahr 1994 ist der Abfallbesitzer für die Rücknahme und Verwertung der Transportverpackung verantwortlich, und zwar unabhängig davon, ob er das Produkt selbst hergestellt hat, transportiert oder weiterverarbeitet. Liefert ein deutsches Unternehmen seine Produkte an einen französischen Händler, so ist letzterer zur Entsorgung der Transportverpackungen verpflichtet. Die Verordnung aus dem Jahre 1998 regelt die Konzeption und Herstellung von Verpackungen im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit. ECO-EMBALLAGES (ECO)
Wer kann Lizenzpartner werdenDer Beitritt eines europäischen Exportunternehmens zu ECO ist ohne Einschränkung möglich und unbedingt notwendig, wenn der französische Vertreiber/Importeur seinerseits keinen Zeichennutzungsvertrag abgeschlossen hat. Welche Verpackungen und Packstoffe können bei ECO lizenziert werden?Alle haushaltsnahen Verpackungen. Nicht lizenziert werden?
Das Bildzeichen »Point Vert« ist mit dem in Deutschland verwendeten Logo identisch und auf den Verkaufsverpackungen gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zeichennutzungsvertrages obligatorisch anzubringen. Packstoffe/Tarife
Preisangaben ohne Gewähr. Quelle: www.eco-prod.com Für Verbundmaterialien gilt die Mehrmaterialregel. AbrechnungsmodalitätenAuf Anfrage versendet ECO ein »Packaging Guidebook«. Es ist inenglisch und französisch erhältlich und enthält diverseBerechnungsbeispiele.Der Preis pro Verpackungskomponente ist die Summe aus zwei Elementen:
Total = GE + SE Bei Verpackungskomponenten aus Karton, die mehr als 50% recyceltes Material enthalten, kann ein 10%iger Abzug auf das Gewichtsentgelt angewendet werden (ein Zertifikat des Produzenten muß an ECO gesendet werden). Damit wird das höhere Gewicht diese Materials ausgeglichen. Bei Verpackungsmaterialien, für die kein Rücknahmekanal existiert, verdoppeln sich die Gebühren. Diese »Strafgebühren« werden nicht rückvergütet, selbst wenn zu einem späteren Zeiptunkt eine Recyclingmöglichkeit besteht. Alternative BerechnungsmethodenFür Unternehmen, die weniger als 610.000,- Euro jährlich in Frankreich (Métropole + DOM) an betroffenen Produkten umsetzen, gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten Meldung.
|