Belgien

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Europäische Verpackungsrichtlinie 94/62 ist mit dem Interregionalen Zusammenarbeitsabkommen vom 16. Januar 1997 mit Wirkung zum 5. März 1997 in nationales Recht umgesetzt worden. 
Gemäß diesem Abkommen besteht eine Rücknahmepflicht für Hersteller und Vertreiber für alle Verpackungen, die im privaten und gewerblichen / industriellen Bereich anfallen.

Eine deutsche Fassung des Zusammenarbeitsabkommens finden Sie auf der Website von FOST Plus  

Verpackungsverantwortlicher

Das Zusammenarbeitsabkommen unterscheidet 3 Typen von Verpackungsverantwortlichen:

  • Verpackungsverantwortlicher A: jede Person, die Produkte in Belgien verpackt oder verpacken lässt, um diese auf den belgischen Markt zu bringen.
  • Verpackungsverantwortlicher B: jede Person, die Produkte einführt, die im Ausland verpackt wurden und auf dem belgischen Markt verkauft werden: der Importeur dieser Produkte verbraucht diese nicht.
  • Verpackungsverantwortlicher C: Wenn die Produkte nicht von einem V.V./A verpackt wurden und nicht vom V.V./B eingeführt wurden: der Verbraucher dieser verpackten Produkte. Zum Beispiel Grundstoffe, Zubehörteile, Artikel für den Ausstellungsraum als auch Verpackungsabfall, das durch die Neukonditionierung der Waren verursacht wird. Ein Unternehmen wird oft gleichzeitig die drei Definitionen des Verpackungsverantwortlichens erfüllen.

Industrielle und Haushaltsnahe Verpackungen

  • Verkaufsverpackung oder Erstverpackung: Jegliche Verpackung, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten wird. Primäre Packmittel können in Belgien als haushaltsnahe oder Industrielle Verpackungen eingestuft werden.
    Auf der Website von VAL-I-PAC gibt es eine «Graue Liste» (in französisch) zur Einstufung von Verpackungen.
  • Umverpackung oder Zweitverpackung: Jegliche Verpackung, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthält und die in der Verkaufsstelle entweder als solche an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben wird oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dient; diese Verpackung kann von der Ware entfernt werden, ohne daß dies deren Eigenschaften beeinflußt. Sekundäre Packmittel sind in Belgien als industrielle Verpackungen einzustufen, außer sie sind explizit für den haushaltsnahen Gebrauch bestimmt, haben ein max. Volumen von 0,5m3 und sind so konzipiert, dass sie eine Verkaufseinheit bilden (Multipacks).
  • Transportverpackung oder Drittverpackung: Jegliche Verpackung, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtert, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung. Tertiäre Packmittel sind in Belgien immer als industrielle Verpackungen einzustufen und müssen somit bei VAL-I-PAC lizenziert werden.

Rücknahmesysteme 

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FOST Plus ist Lizenzgeber der Marke »Grüner Punkt« und beschäftigt sich ausschließlich mit Verpackungsabfällen aus Haushalten weiter...

VAL-I-PAC ist ein gesamtwirtschaftliches System, welches industrielle und gewerbliche Verpackungen zurücknimmt.weiter...

CEN-Standards zur Abfallvermeidung

Jeder Verpackungsverantwortliche, der mindestens 10 Tonnen Verpackungen pro Jahr im Markt platziert, ist verpflichtet, der interregionalen Verpackungskommission (I.R.P.C.) alle drei Jahre einen allgemeinen Plan zur Abfallvermeidung vorzulegen.

Der Plan muss Vorschläge zur Reduzierung des Abfallvolumens, zum verstärkten Einsatz von Verpackungen, die besser recyclierbar und/oder wiederverwendbar sind, enthalten.